Kauf von Diebesgut auf Ebay nicht immer strafbar
28.09.2007
Herausgeber: netzeitung.de
In dem verhandelten Fall hatte der Ingenieur auf Ebay zum Preis von 671 Euro den Zuschlag für das neuwertige Navigationsgerät erhalten im Handel kostet es mehr als 2000 Euro. Später stellte sich heraus, dass das vermeintliche Schnäppchen zu einer ganzen Ladung von in Slowenien gestohlenen Navigationsgeräten gehörte.
In der Verhandlung hatte der bisher völlig unbescholtene Mann ausgesagt, auf die Seriosität des angeblich «top legalen» Angebots vertraut zu haben. Der Verkäufer des Geräts war bei Ebay als «Powerseller» also als Verkäufer mit hohem Umsatz eingestuft und hatte nach dem Ebay-Einstufungssystem mehr als 99 Prozent positive Bewertungen von Seiten der Käufer.
Dennoch warnte der Vorsitzende Richter Andreas Heidrich vor zu großer Blauäugigkeit: «Auch die Online-Versteigerung spielt sich nicht im rechtsfreien Raum ab.» Für den Vorwurf vorsätzlicher Hehlerei reiche es auch, dass der Käufer mit dem Erwerb von Diebesgut rechne und das stillschweigend in Kauf nehme. Im verhandelten Fall sah das Gericht aber keinen Vorsatz, weil der erzielte Preis dem vergleichbarer Ebay-Angebote glich.
Dass die Versteigerung mit einem Euro Mindestangebot begann, bewerteten die Richter - da dies bei Ebay üblich ist - nicht als Indiz für Hehlerei. Anders könnte der Fall aber bei einer Ebay-Auktion mit der so genannten Sofortkauf-Option zu einem sensationellen Preis liegen, ergänzte Heidrich. Da müsse man sich dann nach den Gründen erkundigen und - wenn keine plausible Antwort kommt - besser «die Finger davon lassen». (dpa/nz)

