netzeitung.deKauf von Diebesgut auf Ebay nicht immer strafbar

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Der Betroffene hatte das Gerät zu einem Drittel des normalen Ladenpreises auf Ebay ersteigert. (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Der Betroffene hatte das Gerät zu einem Drittel des normalen Ladenpreises auf Ebay ersteigert.
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Extrem günstig kam ein Softwareingenieur über Ebay an ein Navigationsgerät - das sich später als gestohlen herausstellte. Eine Straftat konnten Richter darin trotz des Schnäppchenpreises nicht erkennen.

Wer unwissentlich gestohlene Ware auf der Internet-Auktionsplattform Ebay ersteigert, macht sich nicht automatisch strafbar. Das Landgericht Karlsruhe sprach am Freitag einen Softwareingenieur vom Vorwurf der Hehlerei frei und hob damit eine zuvor vom Amtsgericht Pforzheim verhängte Geldstrafe über 1200 Euro auf. Der 47-Jährige hatte im Sommer 2005 auf Ebay ein Navigationsgerät ersteigert, das sich später als gestohlen herausstellte.

Dem Landgericht zufolge ist dem Angeklagten kein Vorsatz nachzuweisen. Das gilt auch bei sehr günstigen Angeboten - zumindest wenn sich dem Käufer nicht der Verdacht aufdrängt, es handle sich um Diebesgut. Bei sensationell billigen Schnäppchen könne ein allzu gutgläubiger Käufer aber im Einzelfall doch wegen Hehlerei belangt werden, schränkte das Gericht in seiner Urteilsbegründung aber ein.

In dem verhandelten Fall hatte der Ingenieur auf Ebay zum Preis von 671 Euro den Zuschlag für das neuwertige Navigationsgerät erhalten – im Handel kostet es mehr als 2000 Euro. Später stellte sich heraus, dass das vermeintliche Schnäppchen zu einer ganzen Ladung von in Slowenien gestohlenen Navigationsgeräten gehörte.

In der Verhandlung hatte der bisher völlig unbescholtene Mann ausgesagt, auf die Seriosität des angeblich «top legalen» Angebots vertraut zu haben. Der Verkäufer des Geräts war bei Ebay als «Powerseller» – also als Verkäufer mit hohem Umsatz – eingestuft und hatte nach dem Ebay-Einstufungssystem mehr als 99 Prozent positive Bewertungen von Seiten der Käufer.

Vorsicht bei Sofortkauf-Option zum Schnäppchenpreis
Zunächst hatte das Amtsgericht Pforzheim den Käufer des Geräts zu einer Geldstrafe wegen Hehlerei verdonnert: Der extrem günstige Preis des Gerätes hätte den Käufer stutzig machen müssen, befand die Richterin damals. Das Landgericht kam jetzt jedoch zum Ergebnis, dass jedenfalls in diesem Fall nicht nachweisbar sei, dass der Käufer tatsächlich damit gerechnet hat, Diebesgut zu erwerben. Das Gericht hielt es für plausibel, dass der Angeklagte glaubte, aus dem Normalverkauf ausgesonderte «B-Ware» zu erwerben.

Dennoch warnte der Vorsitzende Richter Andreas Heidrich vor zu großer Blauäugigkeit: «Auch die Online-Versteigerung spielt sich nicht im rechtsfreien Raum ab.» Für den Vorwurf vorsätzlicher Hehlerei reiche es auch, dass der Käufer mit dem Erwerb von Diebesgut rechne und das stillschweigend in Kauf nehme. Im verhandelten Fall sah das Gericht aber keinen Vorsatz, weil der erzielte Preis dem vergleichbarer Ebay-Angebote glich.

Dass die Versteigerung mit einem Euro Mindestangebot begann, bewerteten die Richter - da dies bei Ebay üblich ist - nicht als Indiz für Hehlerei. Anders könnte der Fall aber bei einer Ebay-Auktion mit der so genannten Sofortkauf-Option zu einem sensationellen Preis liegen, ergänzte Heidrich. Da müsse man sich dann nach den Gründen erkundigen und - wenn keine plausible Antwort kommt - besser «die Finger davon lassen». (dpa/nz)